Unterlagen bei Baueingabe gemäss den Übergangsbestimmungen nach § 122 PBG

Für Baugesuche, die in der Frist zwischen dem 1. Januar und vor dem 1. September 2023 in der Bauverwaltung eingegangen sind (vor der Teilinkraftsetzung der neuen Rahmennutzungsplanung), gelten nach wie vor die in § 122 PBG festgesetzten Übergangsbestimmungen.

Baugesuchsformulare

Auf Grund der Übergangsbestimmungen ist der Gemeinde (bis zur Inkraftsetzung der Revision Ortsplanung) für Baugesuche zusätzlich zu den in § 51 PBV aufgeführten Unterlagen eine Bruttogeschossflächenberechnung abzugeben, um den Parkplatzbedarf ermitteln zu können und die Gebühren für eventuelle Ersatzabgaben und die Baubewilligungs- und Kontrollverfahren festzulegen.

Das kantonale Baugesuchsformular ist zusammen mit dem kommunalen Formular "Anhang zum Baugesuchsformular" sowie mit den notwendigen Unterlagen bei der Bauverwaltung einzureichen. Mit dem Baugesuch ist in der Regel eine hydraulische Berechnung (üblicherweise durch ein Ingenieurbüro erstellt) mitzuliefern, welche sich auf den Generellen Entwässerungsplan (GEP) stützt. Einschlägige Fachnormen (z.B. SIA-Normen, VSS-Normen o.ä.) können auf der Bauverwaltung kostenlos eingesehen werden.

Kommunale Reglemente und Vorschriften

Übergeordnete Reglemente und Vorschriften

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