Baumpflege
Besondere Aufmerksamkeit kommt jenen Standorten zuteil, die vom Fuss- und motorisierten Verkehr stark frequentiert werden. Zudem werden Alleebäume in Form geschnitten oder auch alte, kranke Bäume gefällt und durch junge ersetzt.
Hinweis für Gartenbesitzer und Liegenschaftsverantwortliche
Hecken und Büsche müssen so geschnitten sein, dass sie nicht in den Strassen- und Wegraum hineinragen und damit zu einer Gefahr für die Benutzenden werden. Grundlage bietet das Kantonale Gesetz über Strassen und Wege. Die wichtigsten Punkte:
- Im Sichtzonenbereich von Ausfahrten oder Strassenmündungen dürfen die Pflanzen höchstens 80 cm ab Strassenhöhe erreichen.
- Lebhecken, Sträucher und ähnliche Pflanzen müssen einen Stockabstand von mindestens 60 cm zur Strassen-, Weg- oder Trottoirgrenze aufweisen.
- Strassen-Randabschlüsse sind von Überwachsungen frei zu halten.
- Überragende Äste von Bäumen sind im Fahrbahnbereich auf eine lichte Höhe von 4.50 m, bei Wegen und Trottoirs auf eine solche von 2.50 m zu schneiden.