Gastgewerbe - Das Wichtigste in Kürze

Seit 1. Januar 2024 gilt das neue kantonale Gastgewerbegesetz. Die Stadtkanzlei ist auch weiterhin Anlaufstelle für gastgewerbliche Themen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Die Stadtkanzlei erteilt die Bewilligung für einen neuen Betrieb, sofern die Räume und Einrichtungen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Bei Umbauten, Renovationen oder Umnutzungen ist vorgängig ein Baugesuch einzureichen. Gastgewerbebewilligungen können Auflagen enthalten oder zeitlich befristet sein.

Grundsätzlich sind Gesuche um Erteilung einer Bewilligung mindestens zwei Monate vor der geplanten Eröffnung oder Übernahme des Betriebes bei der Stadtkanzlei Kreuzlingen einzureichen. Am besten geben Sie das Gesuch jedoch so früh als möglich ab.

  • Neues Gastgewerbegesetz Thurgau – Das hat sich 2024 verändert
    • Wichtig vorab: Bereits ausgestellte Bewilligungen und Patente sind weiterhin gültig. Das heisst, für Sie ändert sich derzeit nichts. Es ist dennoch sinnvoll und hilfreich, die gültigen Spielregeln zu kennen.
    • Einheitlichkeit – Aufhebung der Unterscheidung zwischen Patent und Bewilligung für die verschiedenen Formen von gastgewerblichen Tätigkeiten
    • Möglichkeit, gastgewerbliche Bewilligungen auch juristischen Personen zu erteilen
    • Fähigkeitsausweis – neu für jede gastgewerbliche Tätigkeit notwendig
    • Abschaffung der bisherigen Form der Wirteprüfung und deren Vereinfachung
    • Automaten für Speisen und alkoholfreie Getränke, Glacé-, Marroni- und Wurststände ohne Platzangebot zur Konsumation vor Ort können ohne Bewilligung betrieben werden.
    • Detailliertere Informationen finden Sie unter Neuerungen ab 01.01.2024 (tg.ch)

     

  • Wer benötigt eine Bewilligung?

    Im Kanton Thurgau benötigt eine Bewilligung, wer

    • Gäste beherbergt
    • Speisen und Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgibt;
    • Räume oder Platz für den Konsum von Speisen oder Getränken zur Verfügung stellt; oder auch zum vorübergehenden Aufenthalt
    • Handel mit alkoholhaltigen Getränken betreibt, wer solche verkauft, vermittelt oder auf andere Weise gegen Entgeld abgibt, ohne dass sie zum Genuss an Ort und Stelle bestimmt sind.
  • Fähigkeitsausweis für das Gastgewerbe
    • Neu braucht es für jede gastgewerbliche Tätigkeit einen Fähigkeitsausweis.
    • Der Fähigkeitsausweis wird nach erfolgreichem Bestehen der Wirteprüfung, durch den Kantonalverband für Hotellerie, Restauration und Tourismus (Gastro Thurgau) ausgestellt.
    • Ausweise oder Prüfungen anderer Kantone, von Fachschulen oder aus dem Ausland werden vom Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau als gleichwertig anerkannt, sofern sie aufgrund einer vergleichbaren Ausbildung erworben wurden.
    • Es gibt keine Befreiung von der Wirteprüfung mehr. Jede für die Ausübung einer gastgewerblichen Tätigkeit verantwortliche Person hat sich der kantonalen Wirteprüfung zu unterziehen, sofern sie nicht bereits über einen Fähigkeitsausweis oder einen anerkannten Ausweis verfügt.
    • Die Wirteprüfung erfolgt in vereinfachter schriftlicher Form mit Single-Choice-Fragen.
    • weitere Informationen erhalten Sie unter Gastro Thurgau - gastro-thurgau.ch - DE
  • Notwendige Beilagen zum Gastgewerbegesuch

    Wer sich für eine Bewilligung zur Führung eines Beherbergungsbetriebs oder einer Wirtschaft bewirbt, muss ein Gesuch bei der Stadtkanzlei Kreuzlingen einreichen. Dem Gesuch sind folgende Unterlagen (nicht älter als 6 Monate) beizulegen:

    • Handlungsfähigkeitszeugnis der verantwortlichen Person
    • Handelsregisterauszug (bei juristischen Personen)
    • Auszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA 
    • Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden
    • Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag
    • Arbeits- oder Gerantenvertrag
    • Kopie des kantonalen Fähigkeitsausweises über die erfolgreiche Absolvierung der thurgauischen Wirteprüfung oder die Anerkennungserklärung des Departements für Justiz und Sicherheit betreffend Gleichwertigkeit eines anderen Ausweises.
    • Falls vorhanden baurechtliche Bewilligung
    • aktueller Grundrissplan/Situationsplan des Betriebs
    • Patent- bzw. Bewilligungsverzicht der Vorgängerin oder des Vorgängers

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