Eine Grünflächenziffer von mindestens 0.30 bedeutet, dass bei 1'000 m2 Parzellenfläche mindestens 300 m2 begrünt sein müssen. Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen dienen. Anrechenbare Grünflächen können unter bestimmten Umständen z.B. mit einer Tiefgarage unterbaut werden. Dachbegrünungen sind für die Grünflächenziffer nicht anrechenbar.
Erhalt und Förderung von Grünflächen und Grünräumen
Grünflächen tragen zu qualitätsvollen Aussen- und Freiräumen bei. In diesen wird eine Interaktion der Bewohnerinnen und Bewohnern möglich.
Mit dem neuen Baureglement schafft die Stadt Kreuzlingen eine Grünflächenziffer. Sie definiert, ähnlich wie die Ausnützungsziffer für Wohnraum für jede Parzelle, eine Mindestfläche, die begrünt werden muss. Im Rahmen von Bauprojekten muss die Grünflächenziffer eingehalten werden. In Gestaltungsplänen kann die Stadtverwaltung höhere Vorgaben an die Menge und die Qualität von Grünflächen machen. Sie wird dies im Rahmen ihrer Möglichkeiten einfordern.
Die Grünflächenziffer dient der Sicherung eines erwünschten Grünanteils. Sie erfüllt siedlungsgestalterische und ökologische (Versickerung Meteorwasser, Bodenbildung) Funktionen. Die Grünflächenziffer beträgt gemäss gemäss Baureglement 2019, Art. 5:
- in den Wohnzonen mindestens 0.30
- in den Wohn- und Arbeitszonen mindestens 0.20
- in den Industriezonen mindestens 0.10
- in Strukturerhaltungsgebieten mindestens 0.50 (gem. Art. 23)