Standaktion auf öffentlichem Grund – Gesuch um eine Bewilligung

Standaktionen für nicht kommerzielle oder gemeinnützige Institutionen werden durch die Stadtkanzlei bewilligt.

Planen Sie frühzeitig: Ein vollständiges Gesuch ermöglicht eine schnellere Bearbeitung. Bitte stellen Sie sicher, dass alle Angaben zur Veranstaltung und deren Zweck, Ort und Dauer vollständig sind.

Gesuche sind mindestens drei Wochen vor der geplanten Aktion an die Stadtkanzlei zu richten. Bei Einreichung zwei bis drei Wochen vor der Standaktion wird eine Dringlichkeitsgebühr in Höhe von CHF 100.- erhoben. Bei Einreichung weniger als eine Woche vor der geplanten Standaktion kann keine Bewilligung mehr erteilt werden. 

Verfügbare Standplätze

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Gesuchsteller/-in

Geplante Standaktion

Gesetzliche Grundlage

Für den gesteigerten Gemeingebrauch von öffentlichem Grund benötigt es eine Bewilligung der Stadt Kreuzlingen (§ 34 Abs. 1 Gesetz über Strassen und Wege).

Fristen und Gebühren

Für die Bewilligung einer Standaktion auf öffentlichem Grund werden Gebühren erhoben.
Gesuche sind spätestens drei Wochen vor der geplanten Aktion der Stadtkanzlei einzureichen.
Erhalten wir die Gesuche zwischen zwei und drei Wochen vor der geplanten Standaktion, wird eine Dringlichkeitsgebühr in Höhe von CHF 100.– erhoben (Art. 3 Abs. 1 Gebührenreglement der Stadt Kreuzlingen i. V. m. Ziffer 1.3 Gebührentarif zum Gebührenreglement).
Gesuche, die weniger als eine Woche vor der geplanten Standaktion eintreffen, können nicht mehr bearbeitet und bewilligt werden.

Bitte füllen Sie das Formular am Bildschirm aus, bevor Sie es zum Unterzeichnen ausdrucken.

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