Voraussetzungen Gastgewerbegesuch

Die folgenden Voraussetzungen sollten Sie mitbringen, um ein Gastgewerbegesuch einzureichen.
  • Sie sind eine juristische Person

    Eine juristische Person (beispielsweise Meier AG) kann eine Bewilligung beantragen. Die Bewilligung lautet auf diese Person und ist nicht übertragbar. Die Ausübung der gastgewerblichen Tätigkeit oder der Handel mit alkoholischen Getränken erfolgt durch eine verantwortliche Person, die zu bestimmen ist.
     

    Persönliche Voraussetzungen verantwortliche Person:
    Eine Bewilligung wird erteilt, wenn eine die verantwortliche Person

    • handlungsfähig ist;
    • für eine einwandfreie Betriebsführung Gewähr bietet ;
    • in den letzten fünf Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der Gastgewerbe-, der Alkohol-, der Gesundheits-, der Lebensmittel-, der Betäubungsmittel- oder der Ausländergesetzgebung oder des Arbeitsrechtes verletzt hat;
    • eine Prüfung bestanden hat, beziehungsweise über einen Ausweis verfügt.
       

    Betriebliche Voraussetzungen

    • (Betriebs-)Haftpflichtversicherung muss vorhanden sein;
    • Die Bewilligung für einen neuen Betrieb wird erteilt, sofern die Räume und Einrichtungen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Bei Umbauten, Renovationen oder Umnutzungen muss vorgängig ein Baugesuch eingereicht werden.
  • Sie sind eine natürliche Person

    Eine natürliche Person kann eine Bewilligung beantragen. Eine Bewilligung wird erteilt, wenn die verantwortliche Person

    • handlungsfähig ist;
    • für eine einwandfreie Betriebsführung Gewähr bietet;
    • in den letzten fünf Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der Gastgewerbe-, der Alkohol-, der Gesundheits-, der Lebensmittel-, der Betäubungsmittel- oder der Ausländergesetzgebung oder des Arbeitsrechtes verletzt hat;
    • eine Prüfung bestanden hat, beziehungsweise über einen Ausweis verfügt.
       

    Betriebliche Voraussetzungen

    • (Betriebs-)Haftpflichtversicherung muss vorhanden sein;
    • Die Bewilligung für einen neuen Betrieb wird erteilt, sofern die Räume und Einrichtungen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Bei Umbauten, Renovationen oder Umnutzungen muss vorgängig ein Baugesuch eingereicht werden.
  • Wer ist von der Bewilligungspflicht ausgeschlossen?
    • Spitäler, Alters-, Pflege-, Erziehungs- oder andere Heime mit sozialem Zweck, Gruppenunterkünfte sowie Schul- oder Betriebskantinen, soweit darin lediglich Zugehörige, deren Besucherinnen und Besucher oder das Personal beherbergt oder bewirtet werden;
    • Vereinslokale, die ausschliesslich im Rahmen von nicht öffentlichen Vereinsanlässen betrieben werden und innerhalb der Vereinstätigkeit lediglich eine untergeordnete Stellung einnehmen;
    • Jugendlokale;
    • Betriebe, die höchstens 20 Personen beherbergen; es ist eine Beherbergungskontrolle zu führen
    • Campingplätze; es ist eine Beherbergungskontrolle zu führen
    • Automaten für Speisen und alkoholfreie Getränke, Glacé-, Marroni- oder Wurststände ohne Platzangebot zur Konsumation vor Ort;
    • einmalige Veranstaltungen, ausserhalb von Räumen, die in einer Bewilligung umschrieben sind;
    • der Verkauf gebrannter Wasser aus Eigengewächs oder selbstgesammeltem inländischem Wildgewächs nach Massgabe des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser;
    • der Kleinverkauf von zum Genuss untauglich gemachten gebrannten Wassern;
    • der Handel mit im Schweizerischen Arzneibuch aufgeführten alkoholischen Arzneizubereitungen;
    • der Verkauf von Wein, Obstwein oder Most aus Eigengewächsen.

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