Baugesuchsformular und Beilagen

Vor Beginn der Projektierungsarbeiten wird eine Bauabklärung empfohlen. Die Fachleute der Bauverwaltung sind gerne bereit, bei der Vorbereitung eines Baugesuches zu einem reibungslosen Ablauf beizutragen.

Baugesuchsunterlagen einreichen 

Seit der Teilinkraftsetzung der Revision Ortsplanung auf den 1. September 2023 gelten in Kreuzlingen für die Regelbauweise mehrheitlich das neue Baureglement und die Bestimmungen des aktuell gültigen Planungs- und Baugesetzes des Kantons Thurgau (PBG; RB 700). Für die Messweisen und baurechtlichen Begrifflichkeiten sind die Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) verbindlich. Davon ausgenommen sind durch Rechtsverfahren belastete Gebiete gemäss Zonenplan (Beschwerdebereiche).

Von der Anwendung von neuem Recht ausgenommen sind Bauvorhaben, welche sich im Geltungsbereich von rechtskräftigen Gestaltungsplänen (GP) - die vor dem 1. Januar 2013 öffentlich aufgelegt wurden - befinden. Hier gelten weiterhin die altrechtlichen Bestimmungen der Sonderbauvorschriften der Sondernutzungspläne sowie die zum Zeitpunkt der Rechtskraft geltenden Bauvorschriften. 

In Gestaltungsplänen die nach dem 1. Januar 2013 öffentlich aufgelegt wurden, gilt bereits das neue Recht.

In den im Zonenplan bezeichneten Beschwerdebereichen gilt nach wie vor das alte Recht (Rahmennutzungsplanung aus dem Jahr 2000).

Nachstehend haben wir für Sie die für die Baugesuche nach neuem und altem Recht erforderlichen Formulare aufbereitet.

Für Baugesuche, die in der Frist zwischen dem 1. Januar und vor dem 1. September 2023 in der Bauverwaltung eingegangen sind (vor der Teilinkraftsetzung der neuen Rahmennutzungsplanung), gelten nach wie vor die in § 122 PBG festgesetzten Übergangsbestimmungen. Für solche Baugesuche gelten bis zum Inkrafttreten der Revision Ortsplanung, unter Berücksichtigung der Messweisen gemäss IVHB, die vom Regierungsrat für die Nutzungsziffern und die Höhenmasse festgelegten Umrechnungswerte (siehe § 57 PBV und Anhang 1 "Umrechnungstabelle Ausnützungsziffer / Geschossflächenziffer" der Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz (PBV; RB 700.1) vom 18. September 2012 (Beschlussdatum 4. Oktober 2022). Im Umkehrschluss kommen die Begriffe und Messweisen gemäss § 4 bis § 12a Absatz 2 der aPBV vom 26. März 1996 (Beschlussdatum 20. Mai 2008) nicht mehr zur Anwendung.

Baugesuchsunterlagen nach Gültigkeit

  • Hinweis: Kanton digitalisiert Baugesuchsprozess

    Die heutige Papier-Zirkulation durch alle kantonalen Fachstellen ist ab dem 1. Oktober 2020 Geschichte. Mit der Digitalisierung sollen die Bearbeitungsfristen verkürzt werden.

    Gesuchsteller haben einige neue Regeln zu beachten:

    • Baugesuche sind mindestens 4-fach einzureichen. Müssen diese an den Kanton wird ein zusätzliches Dossier benötigt.
    • Es dürfen nur noch die neuen, kantonalen Formulare mit Strichcode verwendet werden. Diese können auf den Webseiten des Kantons oder der Stadt Kreuzlingen heruntergeladen werden.
    • Die Unterlagen sind neu in loser Form (keine Broschüren, ohne Klammer oder Bostitch, keine Register o.ä.) und auf weissem Papier A4 oder A3-Format gedruckt einzureichen.
    • Pläne nicht grösser als Format A0

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