Bauen und Baugesuche

Wer ober- oder unterirdische Bauten und Anlagen, Kleinbauten, Neu- oder Umbauten, An- oder Unterniveaubauten sowie Abbrüche plant, bedarf grundsätzlich einer Baubewilligung (§ 98 PBG).

Vor Beginn der Projektierungsarbeiten wird eine Bauabklärung empfohlen. Die Fachleute der Bauverwaltung sind gerne bereit, bei der Vorbereitung eines Baugesuches zu einem reibungslosen Ablauf beizutragen.

Baugesuchsformulare

Das kantonale Baugesuchsformular ist zusammen mit dem kommunalen Formular "Anhang zum Baugesuchsformular" sowie mit den notwendigen Unterlagen bei der Bauverwaltung einzureichen. Mit dem Baugesuch ist in der Regel eine hydraulische Berechnung (üblicherweise durch ein Ingenieurbüro erstellt) mitzuliefern, welche sich auf den Generellen Entwässerungsplan (GEP) stützt.

Auf Grund der Übergangsbestimmungen gemäss § 122 PBG ist der Gemeinde (bis zur Inkraftsetzung der Revision Ortsplanung) für Baugesuche ab dem 1. Januar 2023 zusätzlich zu den in § 51 PBV aufgeführten Unterlagen eine Bruttogeschossflächenberechnung abzugeben, um den Parkplatzbedarf ermitteln zu können und die Gebühren für eventuelle Ersatzabgaben und die Baubewilligungs- und -Kontrollverfahren festzulegen.

  • Baukommission

    Die Baukommission entscheidet erstinstanzlich über Baugesuche, gegen die keine Einsprachen vorliegen. Sind Einsprachen eingegangen, entscheidet der Stadtrat. Die Baukommission tagt in der Regel alle zwei Wochen.

  • Publikation Baugesuche

    Baugesuche werden in der Regel wöchentlich ausgeschrieben und auf der Website publiziert. Die Unterlagen können während der ordentlichen Öffnungszeiten am Schalter der Bauverwaltung eingesehen werden.

Dienstleistungen rund um Ihr Baugesuch

Wir verwenden Cookies. Alle Informationen zu unseren Cookies, deren Zweck und wie Sie Cookies jederzeit ganz oder teilweise deaktivieren können, finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Bitte beachten Sie, dass Sie durch Ablehnen der Cookies die Anzeige externer Inhalte (wie z.B. den Veranstaltungskalender) verhindern.