Hundehaltung

Der Vollzug über das Halten von Hunden obliegt im Kanton Thurgau den politischen Gemeinden.

Allgemeine Informationen

Hundehalterinnen und Hundehalter müssen folgende Vorschriften beachten:

  • Kennzeichnung des Hundes spätestens drei Monate nach der Geburt mit einem Mikrochip.
  • Anmeldung oder Abmeldung bei Besitzerwechsel, Wegzug oder Tod des Hundes innert 10 Tagen im  AMICUS  sowie innert 30 Tagen beim Einwohneramt.
  • Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens drei Millionen Franken.
  • Wer einen potentiell gefährlichen Hund oder einen Hund aus einer Kreuzung mit einem potentiell gefährlichen Hund im Kantonsgebiet halten oder ausführen will, benötigt eine kantonale Bewilligung des Veterinäramtes .
Informationen für (künftige) Hundebesitzer
Informationen für (künftige) Hundebesitzer

Checkliste und nützliche Informationen für Hundebesitzer, Merkblatt

Hundeausbildung

Das Thurgauer Hundegesetz schreibt vor, das wer einen Hund hält, innerhalb eines Jahres nach Anschaffung des Hundes einen Kurs über eine anerkannte praktische Hundeerziehung besuchen muss. Die anerkannte praktische Hundeerziehung umfasst einen Kurs von mindestens zehn Lektionen mit folgenden Lerninhalten: Leinenführigkeit, allgemeinem Gehorsam und Verhalten in der Umwelt. Ebenso werden Kurse für Welpen angeboten.

 

Mögliche Ausbildungsorte: 

  • Kynologischen Verein Kreuzlingen ( www.kvkreuzlingen.ch )
  • Jede Hundeschule, welche den Nachweis mit den angeforderten Lerninhalten anbietet.

Hundesteuer

Gemäss Art. 10 des Gesetzes über das Halten von Hunden sind Hundehalterinnen und Hundehalter verpflichtet, in ihrer Wohngemeinde die Hundesteuer zu entrichten. Diese beläuft sich auf CHF 100.00 für den ersten Hund und CHF 140.00 für jeden weiteren Hund im gleichen Haushalt.

Die Steuerpflicht entfällt für Diensthunde der Armee, der Polizei und des Grenzwachtkorps sowie für ausgebildete Sanitäts-, Katastrophen-, Lawinen- und Blindenhunde. 

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