Planungszonen
Gemäss § 34 PBG werden innerhalb von Planungszonen neue Bauten und Anlagen nur bewilligt, wenn sie die vorgesehene Planung nicht erschweren oder beeinträchtigen. Die Ausführung bewilligter Bauten und Anlagen ist gestattet.
Die Frist für die Geltungsdauer von Planungszonen kann gemäss § 32 Abs. 2 PBG aus triftigen Gründen um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Sind bei Ablauf der Fristen die Planung betreffende Rechtsmittel hängig, verlängert sich die Geltungsdauer der Planungszone bis zur rechtskräftigen Erledigung.
Die Festlegung von Planungszonen oder deren Verlängerung richten sich nach den Bestimmungen des Planauflageverfahrens gemäss §§ 29 ff PBG.
Gemäss § 33 Abs. 2 PBG werden Planungszonen mit der Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt wirksam.
Derzeit gelten im Gemeindegebiet von Kreuzlingen folgende Planungszonen
Planungszone "Ensembles"
Die von der Planungszone "Ensembles" betroffenen Gebiete werden betreffend Schutzwürdigkeit der Ensembles erhaltens- oder schützenswerter Bauten genauer überprüft. Wo nötig werden entsprechende Massnahmen (Verfügungen, Anpassung von Planungsinstrumenten etc.) ergriffen, um die Ensemblewirkung zu erhalten. Um nicht wieder rückgängig zu machende Eingriffe in diesen Gebieten zu sichern, ist der Erlass einer Planungszone im Sinne von § 32 ff. des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Thurgau (PBG, RB Nr. 700) sinnvoll und angezeigt. Die Planungszone erlischt mit der Publikation ihrer Aufhebung im Amtsblatt.
Planungszone "Ribi-Brunegg"
Die nachstehenden Planungszone verliert mit der Inkraftsetzung der anstehenden Revision Ortsplanung und der Rechtskraft der Teilaufhebung des Gestaltungsplans "Ribi-Brunegg" (ausstehend) ihre Gültigkeit.